Marken mit der Bezeichnung „Concertina“

Marken mit der Bezeichnung „Concertina“

Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wird die Bezeichnung Concertina in verschiedenen Ländern aktiv als Marke registriert. Die früheste bekannte Eintragung stammt aus dem Jahr 1966. Seitdem wurde der Begriff in mehreren Rechtsordnungen – insbesondere in seiner lateinischen Schreibweise Concertina – als schutzfähig anerkannt. Diese Markeneintragungen erstrecken sich über verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen, betreffen jedoch in erster Linie Systeme zur Perimetersicherung, Concertina-Draht, Rasierdraht, Barrierenkomponenten und Verpackung. Der Markenschutz wurde sowohl über nationale Anmeldungen bei den jeweiligen Patentämtern als auch über internationale Anmeldungen nach dem Madrider System erlangt. Dieses System ermöglicht den gleichzeitigen Schutz einer Marke in mehreren Ländern und bietet eine zentrale Verwaltung ihres Rechtsstatus über die Datenbank der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum).

Unabhängige Eintragungen durch verschiedene Inhaber

Es ist wichtig zu beachten, dass Marken mit der Bezeichnung Concertina unterschiedlichen Rechteinhabern gehören. Diese stehen in keinem Zusammenhang miteinander, repräsentieren keine gemeinsame Marke und stammen nicht vom selben Hersteller. Unabhängige Unternehmen in Europa, Amerika und Asien haben in ihren jeweiligen Ländern eigene Markeneintragungen vorgenommen – oftmals ohne Kenntnis über ähnliche Eintragungen in anderen Staaten. Diese parallele Registrierung erklärt sich durch die weite Verbreitung des Begriffs sowie durch die nationalen Besonderheiten des Markenrechts: Ist eine Marke in einem bestimmten Land noch nicht registriert, kann sie dort selbst dann Schutz erhalten, wenn es vergleichbare Marken anderswo bereits gibt. Infolgedessen existieren heute mehrere rechtlich gültige Marken Concertina bzw. Концертина, die unabhängig voneinander durch unterschiedliche Unternehmen eingetragen wurden.

Auswirkungen der Markeneintragung auf die Nutzung

Die Eintragung des Wortes Concertina als Marke bedeutet, dass seine Verwendung im geschäftlichen Verkehr je nach geografischem Geltungsbereich eingeschränkt sein kann. Die rechtmäßigen Markeninhaber erhalten exklusive Nutzungsrechte für die in der Eintragung angegebenen Waren- und Dienstleistungsklassen.

Dies schließt insbesondere das Recht ein:

  • die Bezeichnung auf Produkten, Verpackungen und Dokumentationen zu verwenden;
  • sie in der Werbung und auf Webseiten einzusetzen;
  • die unbefugte Nutzung durch Dritte zu untersagen.

Wird die Marke Concertina ohne Zustimmung des Rechteinhabers von einer Person oder Organisation verwendet, kann dies eine Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten darstellen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist es im geschäftlichen Umfeld unerlässlich, nicht nur zu prüfen, ob eine Marke registriert ist, sondern auch, in welcher Klasse, mit welchem Status und für welches Gebiet sie gilt.

Bezug zur technischen Terminologie

Obwohl das Wort Concertina technischen Ursprungs ist und bestimmte Arten von Drahtsperren beschreibt, wurde seine Schutzfähigkeit in mehreren Ländern von Patent- und Markenämtern bestätigt. Das bedeutet: Selbst ein weit verbreiteter technischer Begriff kann markenrechtlich geschützt werden, wenn er die Anforderungen an Unterscheidungskraft erfüllt und in einem bestimmten geschäftlichen Zusammenhang verwendet wird. Genau das trifft auf die Bezeichnung Concertina zu – sie ist zugleich Bestandteil des professionellen Vokabulars der Perimetersicherheit und ein international eingetragenes Objekt geistigen Eigentums.